Die Wahl des Stadtrates und des Bürgermeisters
Die Kommunalwahlen am 15. März 2020 dienen zur Bestimmung von Volksvertretern in den kommunalen Gemeinde-, bzw. Stadtrat.
Die Zusammensetzung der Gemeinde- bzw. Stadträte wird nach dem Verhältniswahlrecht bestimmt; die Wahl der Bürgermeister erfolgt nach Mehrheitswahlrecht, wobei dabei eine absolute Mehrheit gefordert ist und gegebenenfalls zwei Wochen nach dem allgemeinen Wahltag eine Stichwahl durchgeführt wird. Wegen der örtlichen Gegebenheiten, die sich zwischen Großstädten und kleinen Gemeinden erheblich unterscheiden können, enthält das bayerische Kommunalwahlrecht auch Bestimmungen für den Fall, dass auf den Stimmzetteln keine Wahlvorschläge oder nur ein einziger Wahlvorschlag aufgeführt sind und erlaubt unter Umständen das Hinzufügen von im Vordruck nicht genannten Personen. Außerdem werden teils unterschiedliche Regelungen für ehrenamtliche und für hauptamtliche Bürgermeister getroffen.
Die Wahlperiode der Gremien und Amtsträger beträgt sechs Jahre und beginnt stets am dem allgemeinen Wahltermin folgenden 1. Mai.
Das aktive Wahlrecht besitzen alle Unionsbürger – also alle Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten – die das 18. Lebensjahr vollendet haben und deren „Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen“ seit mindestens zwei Monaten in der Gemeinde bzw. Landkreis liegt.
Die Wählbarkeit, also das passive Wahlrecht für die Vertretungsgremien und als ehrenamtlicher Bürgermeister, setzt eine Wohnung nach Melderecht (bei Wohnungslosen den gewöhnlichen Aufenthalt) im Wahlkreis seit drei Monaten voraus. Zudem können Verwaltungsangestellte und Beamte einer Kommune dort nicht ehrenamtliche Gemeinde- bzw. Stadträte oder Bürgermeister sein. Zu Landräten oder hauptamtlichen Bürgermeistern können nur Deutsche gewählt werden,[19] weil sie gleichzeitig Leiter ihrer Behörden sind und beamtenrechtliche Regelungen angewendet werden. Auch liegt das Höchstalter für berufsmäßige Amtsträger ab der Kommunalwahl 2020 zu Amtszeitbeginn (in der Regel also am der Wahl folgenden 1. Mai) bei 66 Jahren, bis dahin bei 64 Jahren.
Die Zahl der zu wählenden Gemeinde- bzw. Stadtratsmitglieder und der Kreisräte ist abhängig von der Einwohnerzahl des jeweiligen Wahlgebietes.
Die Zahl der Mitglieder beträgt nach Artikel 31 (2) der Bayerischen Gemeindeordnung im Gemeinde- bzw. Stadtrat:
bei bis zu 1.000 Einwohnern 8
bei mehr als 1.000 bis zu 2.000 Einwohnern 12
bei mehr als 2.000 bis zu 3.000 Einwohnern 14
bei mehr als 3.000 bis zu 5.000 Einwohnern 16
bei mehr als 5.000 bis zu 10.000 Einwohnern 20 (Spalt)
usw....
Bei der Wahl des ersten Bürgermeisters bzw. Oberbürgermeisters hat jeder Wahlberechtigte jeweils eine Stimme, die direkt vergeben wird.
Die weiteren Bürgermeister einer Kommune werden nicht bei der Kommunalwahl bestimmt, sondern vom neuen Gemeinde- bzw. Stadtrat aus seiner Mitte gewählt.
Bei der Wahl des Gemeinde- bzw. Stadtrats hat jeder Wähler so viele Stimmen, wie das Gremium Mitglieder zählt (20 in Spalt), kann also je nach Gemeinde zwischen 8 und 80 Stimmen abgeben. Die Stimmzettel verfügen über Markierungsfelder sowohl im Kopf jeder Wahlvorschlagsliste als auch neben jedem einzelnen Kandidaten. Der Wähler kann Kandidaten bis zu drei Stimmen zukommen lassen („Kumulieren“ oder „Häufeln“) und Kandidaten unterschiedlicher Listen wählen („Panaschieren“). Reststimmen, die nicht an bestimmte Kandidaten vergeben wurden, gehen an die Liste, die im Kopf des Wahlvorschlags markiert wurde („Listenkreuz“). Durch das Listenkreuz erhält jeder Kandidat in der Listenreihenfolge je eine Stimme, bis die Reststimmen aufgebraucht sind. Kandidaten, die vom Wähler auf der Liste gestrichen wurden oder bereits Einzelstimmen erhalten haben, bleiben bei der Reststimmenvergabe unberücksichtigt.
In Gemeinden mit bis zu 3000 Einwohnern können die Wahlvorschläge bis zu doppelt so viele Bewerber enthalten, wie zu wählen sind. Entsprechend haben die Wähler dann auch doppelt so viele Stimmen.
Eine mögliche Besonderheit ist das mehrfache Aufscheinen von Kandidaten innerhalb einer Liste. Wahlvorschlagsträger können sich für diese Option entscheiden, wenn sie weniger als die höchstmögliche Zahl von Bewerbern (die der Zahl der Gremienmitglieder entspricht) aufgestellt haben. Durch die bis zu dreimalige Nennung von Kandidaten auf der Liste werden die Listenkreuze voll verwertet, während sonst Reststimmen nicht zugeteilt würden und somit auch bei der Ermittlung der auf die Liste entfallenden Mandate unberücksichtigt blieben. Trotzdem kann auch bei Mehrfachnennung keiner der Kandidaten mehr als drei Stimmen erhalten.